Ausführungsbestimmungen Bachelor Logopädie

Bachelor Logopädie

Hier finden Sie Ausführungsbestimmungen zum Studiengang Bachelor Logopädie.

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Priska Elmiger Titel lic. phil.

Funktion

Senior Consultant / Leiterin Bachelor Logopädie

Ausführungsbestimmungen: Informationen zu den Ausgleichsmassnahmen (AGM) in Logopädie

Die folgenden Ausführungen ergänzen den §30 der StuPo LOG und regeln die Durchführung der AGM in Logopädie an der HfH. Sie gelten ab FS 2021 und ersetzten sämtliche älteren Erlasse.

Die Ausgleichsmassnahmen werden im Auftrag der EDK zur Anerkennung ausländischer Diplome für die Logopädie durchgeführt. Teilnehmende wollen durch Teilnahme an einer Ausgleichsmassnahme mittels eines so genannten Anpassungslehrgangs den Bachelor-Abschlüssen in der Schweiz in dem oben genannten Beruf gleichgestellt werden. Sie erreichen damit keinen Fachhochschulabschluss.

In Anbetracht der unterschiedlichen Ausbildungsniveaus (Fachschule vs. Hochschule) und der unterschiedlichen berufspolitischen Orientierung (medizinisch vs. heilpädagogisch) wird in der Regel eine Massnahme verlangt, die den Ausgleich in den theoretischen Fähigkeiten bringen soll. Dieser theoretische Anteil gliedert sich in zwei inhaltliche Teile: Einen inhaltlich-fachspezifischen (pädagogische und/oder therapeutische Inhalte) und einen inhaltlich-wissenschaftlichen Teil. Letzterer betrifft das Ausbildungsniveau und ist üblicherweise mit dem Thema «wissenschaftliches Arbeiten» und «Forschungsmethoden» verknüpft.

Dabei sind folgende Bereiche für Antragstellende mit einer deutschen Grundausbildung relevant:

Ausbildungsinhalt: Bereich wissenschaftliches Arbeiten

  • Forschung und Entwicklung (FuE) mit einer wissenschaftlichen Hausarbeit

Ausbildungsinhalt: Bereich fachspezifische pädagogisch therapeutische Inhalte

  • Allgemeine bzw. differentielle Heilpädagogik, Prävention, Integration und Inklusion, Mehrsprachigkeit u.a.
  • Gesetzliche Grundlagen therapeutischen Handelns (nach Schweizer Recht)
  • Schriftsprachstörungen
  • Spracherwerbsstörungen (meist mit Gewicht auf die Besonderheiten der Schweizerdeutschen Sprache)

Die genaue Gestaltung der Massnahme kann erst nach der Dossierprüfung individuell festgelegt werden.

1 Dossierprüfung

Die HfH wird erst nach Eingang des Anmeldeformulars inkl. Dossier aktiv. Zuvor ist keine Stellungnahme oder Beratung zum Ablauf der Massnahme möglich. Für die Dossierprüfung und den Verwaltungsaufwand wird eine Gebühr von 400 Franken erhoben.

Seit 2007 müssen die Ausbildungsstellen im Zuge der Dossierprüfung im Falle einer inhaltlichfachspezifischen Ausgleichsmassnahme (= pädagogisch-therapeutischer Bereich) die Berufspraxis nicht nur quantitativ erfassen, sondern auch qualitativ beurteilen. Dazu steht ein «Leitfaden zur Evaluation der Berufspraxis in Logopädie» zur Verfügung. Falls die Antragstellenden im pädagogischtherapeutischen Bereich die Ausgleichsmassnahme absolvieren müssen, ist das Dossier nur mit dem bearbeiteten Leitfaden vollständig und kann erst nach dessen Abgabe beurteilt werden. Die Fristen für eine Dossierbegutachtung sind individuell sehr verschieden. Maximal beträgt die Frist vier Monate ab Einreichung des vollständigen Dossiers.

Nach der Auswertung des Dossiers wird von der HfH ein Angebot zur Durchführung der Massnahme abgeben.

Ist der Antragsteller/die Antragstellerin mit dem Angebot einverstanden, wird ein dem Angebot entsprechender Vertrag mit der HfH abgeschlossen. Mit Abschluss dieses Vertrages hat sich der Antragsteller/die Antragstellerin verbindlich für die AGM angemeldet. Die oben erwähnte Verwaltungsgebühr wird mit den Teilnahmegebühren verrechnet, falls ein Ausbildungsvertrag zustande kommt.

Zuständig für die Dossierprüfung, Erstellung des individuellen Angebotes sowie Begleitung und Qualifizierung der AGM ist ein Dozent/eine Dozentin aus dem Fachbereich.

2 Anrechenbarkeit von Weiterbildungen oder von Studienleistungen an einer Hochschule

Etwaige Fortbildungen in den o.a. Bereichen können voll angerechnet werden. Fortbildungen in anderen nicht genannten Bereichen dagegen sind für die Ausgleichsmassnahmen irrelevant.

Kriterien der Anrechenbarkeit von Fortbildungen sind folgende:

  • Öffentliche Nachvollziehbarkeit: Die Fortbildung muss öffentlich ausgeschrieben sein. Es muss der Ort der Durchführung ersichtlich sein.
  • Fachlichkeit: Die Fortbildung muss von jemanden gegeben worden sein, der in dem jeweiligen Gebiet über eine fachliche Expertise verfügt. Ob die Inhalte der Fortbildung dem für die Ausgleichsmassnahmen geforderten Inhalt entsprechen, entscheidet der zuständige HfH-Dozent.
  • Quantität: Aus dem Nachweis zur Fortbildung (= Bestätigung der Teilnahme) muss eindeutig die Anzahl der Stunden oder Lektionen hervorgehen. Bei Angabe von Fortbildungstagen, werden für einen Tag 8 Fortbildungsstunden berechnet. Für die Vor- und Nachbereitung einer Fortbildung werden die Fortbildungsstunden mit dem Faktor 3 multipliziert, um den tatsächlichen Arbeitsaufwand (= Arbeitsstunden) festzustellen. Die Arbeitsstunden sind die Grösse, welche für die AGM relevant sind.

Kriterien der Anrechenbarkeit von Studienleistungen im Bereich FuE:

Eine wissenschaftliche Hausarbeit ist für all jene Antragstellenden obligatorisch, die den Bereich wissenschaftliches Arbeiten (Forschung und Entwicklung) ausgleichen müssen. Studienleistungen im Bereich FuE an einer Hochschule sind nur dann anrechenbar, wenn ein Abschluss bzw. Zwischenabschluss (z.B. «Vordiplom») vorgelegt werden kann und die dort erworbene Kenntnisse nachvollziehbar den sozialwissenschaftlichen Grundlagen von quantitativer und qualitativer Forschungsmethodik entsprechen.

3 Leistungsnachweise (Gültigkeit der Angaben für Teilnehmende der Massnahme bis und mit Beginn im Studienjahr 2023)

Die Leistungsnachweise der Ausgleichsmassnahmen sind bezüglich Form und Inhalt mit denen der Logopädieausbildung vergleichbar, aber nicht identisch.

Es gelten die Bestimmungen zu Modulen mit Leistungsnachweis (§§ 38, 43, 40 der Studien- und Prüfungsordnung für das Studium der Logopädie (siehe auch Ziff. 4 dieser Ausführungsbestimmungen)

Besonderheit Bereich Forschung und Entwicklung (FuE)

Der Bereich FuE umfasst zwei Teilbereiche für den LNW.

  1. Die Teilnehmer nehmen erstens an den zwei Modulen 2TB03.1 und 2TB03.2 des Studiengangs Logopädie teil und müssen die dort verlangten LNW erfüllen.
  2. Zweitens fertigen sie eine wissenschaftliche Hausarbeit (auch als Seminararbeit bezeichnet) an.

Wissenschaftliche Hausarbeit (=Seminararbeit)

Die methodischen Richtlinien zur Verfassung der wissenschaftlichen Hausarbeit entsprechen den allgemeinen Anforderungen an wissenschaftliches Arbeiten. Die Vorgaben zum Verfassen der wissenschaftlich orientierten Hausarbeit entsprechen denen der HfH-Broschüre «Wissenschaftliches Schreiben» in der jeweiligen aktuellen Fassung.

Davon abweichende formale Vorgaben ergeben sich aus dem anderen Stellenwert einer wissenschaftlichen Hausarbeit gegenüber einer Bachelorthese

Die Arbeit muss den Mindestanforderungen an Erhebung, Aufbereitung und Auswertung von Daten entsprechen. Für die Seminararbeit im Rahmen der Ausgleichsmassnahmen gelten besondere Rahmenbedingungen:

Die von den Teilnehmenden selbst zu formulierende Fragestellung ist frei wählbar. Der Umfang der schriftlichen Ausarbeitung bewegt sich zwischen mind. 15 und maximal 20 DIN A4 Seiten. Die Bearbeitungszeit ist maximal auf ein halbes Jahr beschränkt und beginnt mit dem ersten Kolloquium. Ein Kolloquium ist im wissenschaftlichen Arbeiten ein Instrument des kollegialen Austausches.

Die Planung, Durchführung und Fertigstellung der wissenschaftlichen Hausarbeit schliesst unbedingt eine schriftliche Ausarbeitung und eine Präsentation mit ein.

Die Präsentation findet während der Ausgleichsmassnahme und i.d.R. im Zuge eines Kolloquiums statt. Dabei wird die Arbeit unter Moderation einer Fachperson vorgestellt und diskutiert.

Die Präsentation kann die abgeschlossene Arbeit zum Gegenstand haben (Rückblick auf den Prozess, Endergebnisse und Ausblick). Sie kann aber auch die im Prozess befindliche Arbeit mit ihren Teilprozessen, Teilergebnissen und möglichen weiteren Arbeitsschritten zum Gegenstand haben. Die Betreuung der wissenschaftlichen Hausarbeit findet i.d.R. durch zwei Kolloquien ausserhalb des regulären FuE Unterrichtes statt. Es gibt keine Einzelbetreuung.

Die Begutachtung wird durch Dozierende bzw. Lehrbeauftragte der HfH vorgenommen, die eine Rückmeldung auf Grundlage von HfH-internen Kriterien geben. Es wird keine Note vergeben, sondern mit bestanden oder nicht-bestanden bewertet.

4 Leistungsbewertungen

Relevante Auszüge aus der StuPo

§ 38 Zweck und Arten

1Leistungsbewertungen dienen der Bewertung und Kontrolle von Studienleistungen.

2Im Studium Logopädie werden folgende Arten von Leistungsbewertungen durchgeführt:

  1. Module mit Leistungsnachweis;
  2. Module mit Prüfung;
  3. Praxismodule mit Leistungsnachweis;
  4. Praxismodul mit Prüfung; sowie die
  5. Bachelorarbeit.

5 Durchführung der Leistungsbewertungen

§ 43 Modalitäten

1Die Modalitäten der Leistungsbewertungen werden von der Studiengangsleitung definiert und in der Modulbeschreibung im Anhang veröffentlicht.

2Die relevanten Modalitäten der Leistungsbewertung werden den Studierenden jeweils zu Beginn des Semesters durch die Dozierenden kommuniziert.

§ 49 Wiederholung von Leistungsnachweisen

Ein zu erbringender Leistungsnachweis mit ungenügender Bewertung kann jeweils einmal wiederholt werden. Ist auch die wiederholte Leistungsbewertung ungenügend, ist das ganze Modul erneut zu belegen. Ist die Leistungsbewertung auch nach wiederholtem Modul ungenügend, ist der Abschluss des Studiums nicht mehr möglich.

1.12.2020, Änderungen vorbehalten

Ausführungsbestimmungen: Termine Wiederholung Leistungsbewertungen (§ 52 Abs. 2 StuPO LOG)

Diese Ausführungsbestimmungen regeln die Modalitäten Wiederholung von Leistungsbewertungen nach § 52 Abs. 2 StuPO LOG.

Wiederholung von Leistungsnachweisen

Der zuständige Dozierende plant in Absprache mit dem Studierenden die Wiederholung des Leistungsnachweises und informiert die Studiengangsleitung.

Wiederholung Prüfungen

Der/die zuständige Modulverantwortliche plant in Absprache mit dem Studierenden die Wiederholung der Prüfung und informiert die Studiengangsleitung. Im Falle einer Wiederholung dürfen die Studierenden die nichtbestandene Prüfung oder den nichtbestandenen Leistungsnachweis einsehen.

26.02.2020, Änderungen vorbehalten