Ausführungsbestimmungen Bachelor Logopädie

Bachelor Logopädie

Hier finden Sie Ausführungsbestimmungen zum Studiengang Bachelor Logopädie.

Kontakt

Priska
Elmiger
Titel
lic. phil.

Funktion

Senior Consultant / Co-Leiterin Bachelor Logopädie

Ausführungsbestimmungen: Informationen zu den Ausgleichsmassnahmen (AGM) in Logopädie

Die folgenden Ausführungen ergänzen den §30 der StuPo LOG und regeln die Durchführung der AGM in Logopädie an der HfH. Sie gelten ab FS 2021 und ersetzten sämtliche älteren Erlasse.

Die Ausgleichsmassnahmen werden im Auftrag der EDK zur Anerkennung ausländischer Diplome für die Logopädie durchgeführt. Teilnehmende wollen durch Teilnahme an einer Ausgleichsmassnahme den Bachelor-Abschlüssen in der Schweiz in dem oben genannten Beruf gleichgestellt werden. Sie erreichen damit keinen Fachhochschulabschluss.

Die Antragstellenden können zwischen einem so genannten Anpassungslehrgang und einer so genannten Eignungsprüfung wählen.

I.d.R. wird der Anpassungslehrgang gewählt, der sich in einen eher praktischen Teil und einen eher theoretischen Teil differenziert.

Der Anpassungslehrgang entspricht im praktischen Teil einer weiteren zusätzlichen Ausbildung in der Praxis. Der eher theoretische Anteil gliedert sich in zwei inhaltliche Teile: Einen inhaltlichfachspezifischen und einen inhaltich-wissenschaftlichen Teil. Letzterer betrifft das Ausbildungsniveau und ist üblicherweise mit dem Thema «wissenschaftliches Arbeiten» und «Forschungsmethoden» verknüpft.

In der Durchführung der AGM der letzten Jahre hat sich gezeigt, dass von den Antragstellenden nur in seltenen Fällen die praktischen Fähigkeiten auszugleichen sind. Es wird in Anbetracht der unterschiedlichen Ausbildungsniveaus (Fachschule vs. Hochschule) und der unterschiedlichen berufspolitischen Orientierung (medizinisch vs. heilpädagogisch) vielmehr eine Massnahme verlangt, die besonders den Ausgleich im Theoretischen bringen soll.

Dabei sind folgende Bereiche für Antragstellende mit einer deutschen Grundausbildung relevant:

Ausbildungsinhalt: Bereich wissenschaftliches Arbeiten

  • Forschung und Entwicklung (FuE) mit einer wissenschaftlichen Hausarbeit

Ausbildungsinhalt: Bereich fachspezifische pädagogisch therapeutische Inhalte

  • Allgemeine bzw. differentielle Heilpädagogik, Prävention, Integration und Inklusion, Mehrsprachigkeit u.a.
  • Gesetzliche Grundlagen therapeutischen Handelns (nach Schweizer Recht)
  • Schriftsprachstörungen
  • Spracherwerbsstörungen (meist mit Gewicht auf die Besonderheiten der Schweizerdeutschen Sprache)

Die genaue Gestaltung der Massnahme kann erst nach der Dossierprüfung individuell festgelegt werden.

1 Dossierprüfung

Die HfH wird erst nach Eingang des Anmeldeformulars inkl. Dossier aktiv. Zuvor ist keine Stellungnahme oder Beratung zum Ablauf der Massnahme möglich. Für die Dossierprüfung und den Verwaltungsaufwand wird eine Gebühr von 400 Franken erhoben.

Seit 2007 müssen die Ausbildungsstellen im Zuge der Dossierprüfung im Falle einer inhaltlichfachspezifischen Ausgleichsmassnahme (= pädagogisch-therapeutischer Bereich) die Berufspraxis nicht nur quantitativ erfassen, sondern auch qualitativ beurteilen. Dazu steht ein «Leitfaden zur Evaluation der Berufspraxis in Logopädie» zur Verfügung. Falls die Antragstellenden im pädagogischtherapeutischen Bereich die Ausgleichsmassnahme absolvieren müssen, ist das Dossier nur mit dem bearbeiteten Leitfaden vollständig und kann erst nach dessen Abgabe beurteilt werden. Die Fristen für eine Dossierbegutachtung sind individuell sehr verschieden. Maximal beträgt die Frist vier Monate ab Einreichung des vollständigen Dossiers.

Nach der Auswertung des Dossiers wird von der HfH ein Angebot zur Durchführung der Massnahme abgeben.

Ist der Antragsteller/die Antragstellerin mit dem Angebot einverstanden, wird ein dem Angebot entsprechender Vertrag mit der HfH abgeschlossen. Mit Abschluss dieses Vertrages hat sich der Antragsteller/die Antragstellerin verbindlich für die AGM angemeldet. Die oben erwähnte Verwaltungsgebühr wird mit den Teilnahmegebühren verrechnet, falls ein Ausbildungsvertrag zustande kommt.

Zuständig für die Dossierprüfung, Erstellung des individuellen Angebotes sowie Begleitung und Qualifizierung der AGM ist ein Dozent/eine Dozentin aus dem Fachbereich.

2 Anrechenbarkeit von Weiterbildungen oder von Studienleistungen an einer Hochschule

Etwaige Fortbildungen in den o.a. Bereichen können voll angerechnet werden. Fortbildungen in anderen nicht genannten Bereichen dagegen sind für die Ausgleichsmassnahmen irrelevant.

Kriterien der Anrechenbarkeit von Fortbildungen sind folgende:

  • Öffentliche Nachvollziehbarkeit: Die Fortbildung muss öffentlich ausgeschrieben sein. Es muss der Ort der Durchführung ersichtlich sein.
  • Fachlichkeit: Die Fortbildung muss von jemanden gegeben worden sein, der in dem jeweiligen Gebiet über eine fachliche Expertise verfügt. Ob die Inhalte der Fortbildung dem für die Ausgleichsmassnahmen geforderten Inhalt entsprechen, entscheidet der zuständige HfH-Dozent.
  • Quantität: Aus dem Nachweis zur Fortbildung (= Bestätigung der Teilnahme) muss eindeutig die Anzahl der Stunden oder Lektionen hervorgehen. Bei Angabe von Fortbildungstagen, werden für einen Tag 8 Fortbildungsstunden berechnet. Für die Vor- und Nachbereitung einer Fortbildung werden die Fortbildungsstunden mit dem Faktor 3 multipliziert, um den tatsächlichen Arbeitsaufwand (= Arbeitsstunden) festzustellen. Die Arbeitsstunden sind die Grösse, welche für die AGM relevant sind.

Kriterien der Anrechenbarkeit von Studienleistungen im Bereich FuE:

Eine wissenschaftliche Hausarbeit ist für all jene Antragstellenden obligatorisch, die den Bereich wissenschaftliches Arbeiten (Forschung und Entwicklung) ausgleichen müssen. Studienleistungen im Bereich FuE an einer Hochschule sind nur dann anrechenbar, wenn ein Abschluss bzw. Zwischenabschluss (z.B. «Vordiplom») vorgelegt werden kann und die dort erworbene Kenntnisse nachvollziehbar den sozialwissenschaftlichen Grundlagen von quantitativer und qualitativer Forschungsmethodik entsprechen.

3 Leistungsnachweise (Gültigkeit der Angaben für Teilnehmende der Massnahme bis und mit Beginn im Studienjahr 2023)

Die Leistungsnachweise der Ausgleichsmassnahmen sind bezüglich Form und Inhalt mit denen der Logopädieausbildung vergleichbar, aber nicht identisch.

Es gelten die Bestimmungen zu Modulen mit Leistungsnachweis (§§ 38, 43, 40 der Studien- und Prüfungsordnung für das Studium der Logopädie (siehe auch Ziff. 4 dieser Ausführungsbestimmungen)

Besonderheit Bereich Forschung und Entwicklung (FuE)

Der Bereich FuE umfasst zwei Teilbereiche für den LNW.

  1. Die Teilnehmer nehmen erstens an den zwei Modulen 2TB03.1 und 2TB03.2 des Studiengangs Logopädie teil und müssen die dort verlangten LNW erfüllen.
  2. Zweitens fertigen sie eine wissenschaftliche Hausarbeit (auch als Seminararbeit bezeichnet) an.

Wissenschaftliche Hausarbeit (=Seminararbeit)

Die methodischen Richtlinien zur Verfassung der wissenschaftlichen Hausarbeit entsprechen den allgemeinen Anforderungen an wissenschaftliches Arbeiten. Die Vorgaben zum Verfassen der wissenschaftlich orientierten Hausarbeit entsprechen denen der HfH-Broschüre «Wissenschaftliches Schreiben» in der jeweiligen aktuellen Fassung.

Davon abweichende formale Vorgaben ergeben sich aus dem anderen Stellenwert einer wissenschaftlichen Hausarbeit gegenüber einer Bachelorthese

Die Arbeit muss den Mindestanforderungen an Erhebung, Aufbereitung und Auswertung von Daten entsprechen. Für die Seminararbeit im Rahmen der Ausgleichsmassnahmen gelten besondere Rahmenbedingungen:

Die von den Teilnehmenden selbst zu formulierende Fragestellung ist frei wählbar. Der Umfang der schriftlichen Ausarbeitung bewegt sich zwischen mind. 15 und maximal 20 DIN A4 Seiten. Die Bearbeitungszeit ist maximal auf ein halbes Jahr beschränkt und beginnt mit dem ersten Kolloquium. Ein Kolloquium ist im wissenschaftlichen Arbeiten ein Instrument des kollegialen Austausches.

Die Planung, Durchführung und Fertigstellung der wissenschaftlichen Hausarbeit schliesst unbedingt eine schriftliche Ausarbeitung und eine Präsentation mit ein.

Die Präsentation findet während der Ausgleichsmassnahme und i.d.R. im Zuge eines Kolloquiums statt. Dabei wird die Arbeit unter Moderation einer Fachperson vorgestellt und diskutiert.

Die Präsentation kann die abgeschlossene Arbeit zum Gegenstand haben (Rückblick auf den Prozess, Endergebnisse und Ausblick). Sie kann aber auch die im Prozess befindliche Arbeit mit ihren Teilprozessen, Teilergebnissen und möglichen weiteren Arbeitsschritten zum Gegenstand haben. Die Betreuung der wissenschaftlichen Hausarbeit findet i.d.R. durch zwei Kolloquien ausserhalb des regulären FuE Unterrichtes statt. Es gibt keine Einzelbetreuung.

Die Begutachtung wird durch Dozierende bzw. Lehrbeauftragte der HfH vorgenommen, die eine Rückmeldung auf Grundlage von HfH-internen Kriterien geben. Es wird keine Note vergeben, sondern mit bestanden oder nicht-bestanden bewertet.

4 Leistungsbewertungen

Relevante Auszüge aus der StuPo

§ 38 Zweck und Arten

1Leistungsbewertungen dienen der Bewertung und Kontrolle von Studienleistungen.

2Im Studium Logopädie werden folgende Arten von Leistungsbewertungen durchgeführt:

  1. Module mit Leistungsnachweis;
  2. Module mit Prüfung;
  3. Praxismodule mit Leistungsnachweis;
  4. Praxismodul mit Prüfung; sowie die
  5. Bachelorarbeit.

5 Durchführung der Leistungsbewertungen

§ 43 Modalitäten

1Die Modalitäten der Leistungsbewertungen werden von der Studiengangsleitung definiert und in der Modulbeschreibung im Anhang veröffentlicht.

2Die relevanten Modalitäten der Leistungsbewertung werden den Studierenden jeweils zu Beginn des Semesters durch die Dozierenden kommuniziert.

§ 49 Wiederholung von Leistungsnachweisen

Ein zu erbringender Leistungsnachweis mit ungenügender Bewertung kann jeweils einmal wiederholt werden. Ist auch die wiederholte Leistungsbewertung ungenügend, ist das ganze Modul erneut zu belegen. Ist die Leistungsbewertung auch nach wiederholtem Modul ungenügend, ist der Abschluss des Studiums nicht mehr möglich.

1.12.2020, Änderungen vorbehalten

Ausführungsbestimmungen: Eignungsabklärung Logopädie (§§10 und 11 StuPO LOGO)

1. Rechtliche Grundlagen

Diese Ausführungsbestimmungen regeln die Eignungsabklärung für die Zulassung zum Bachelorstudiengang Logopädie gemäss § 10 Abs. a-c und § 11 Abs. 1-2 der Studien- und Prüfungsordnungen (StuPo) für den Bachelorstudiengang Logopädie.

2. Eignungsabklärung

Das Verfahren der Eignungsabklärung (EA) versteht sich als Instrument für die Evaluierung von Eignung bzw. Nichteignung für das Bachelorstudium Logopädie. Im Ergebnis kommt es zu einer Empfehlung oder Nichtempfehlung als Vorlage für die Entscheidung in der Aufnahmekommission.

Die Eignungsabklärung hat den Anspruch, folgende Aspekte zu prüfen:

  • psychologische Faktoren wie Lern-/Berufsmotivation, Selbstreflexionsfähigkeit, Umgang mit Diversität, Kooperationsfähigkeit
  • sprachliche Kompetenzen und verbale und nonverbale Kommunikation.

Die Eignungsabklärung wird von einer internen Fachdozentin/einem internen Fachdozenten der HfH (FD) und einer externen Gutachterin/einem externen Gutachter (GA) aus der logopädischen Praxis durchgeführt und bewertet.

2.1 Ablauf

  1. Anmeldung zum Studiengang bis und mit 15. Januar
  2. Bei erfolgreicher Anmeldung erfolgt eine Einladung (Daten werden auf der Webseite kommuniziert) bis spätestens 3 Arbeitstage vor der Eignungsabklärung.
  3. Die Durchführung der EA findet zwischen KW 51 und KW 3 – 6 statt.
  4. Aufnahmekommission tagt in KW 6 (Besprechung unklare Fälle; empfohlene Kandidat:innen zur Kenntnis nehmen)
  5. Die Rückmeldungen erfolgen durch einen Prüfungsbericht inkl. Rechtsmittelbelehrung bis Ende KW 7
  6. Zusage des Studienplatzes erfolgt bis Mitte FebruarZuständigkeiten

2.2 Zuständigkeiten 

  • Studiengangsleitung BA Logopädie: Sie ist für die EA zuständig (StuPo § 11). Sie überprüft die Bewertungen und Empfehlungen der Fachdozent:innen und der Gutachter:innen. Sie ist für die Qualität der EA verantwortlich. Sie empfiehlt Aufnahme oder Ablehnung z Hd. der Aufnahmekommission. Die Aufnahmekommission entscheidet über die Aufnahme in den Studiengang BA Logopädie. (Richtlinien über die Aufnahmekommission Abschnitt 3.1)
  • Verantwortliche Fachdozent:in: Ihr/Ihm obliegt die Organisation der Durchführung.
  • Fachdozent:innen: Durchführung EA; bewerten EA; geben Empfehlungen an SGL
  • Gutachter:innen: Durchführung EA; bewerten EA; geben Empfehlungen an SGL
  • Aufnahmekommission: entscheidet über die Aufnahme in den Studiengang BA Logopädie
  • Hochschuladministration (Zulassung): Einladung EA; Bekanntgabe Resultat; verschickt Zusage/ Absage zum Studium; Erstellung und Versand Rechnung Prüfungsgebühr Kandidat:innen; Ausstellung, Versand und Abrechnung der Lehraufträge für die GA; Erstellung und Organisation der digitalen Ablage der Prüfungsdokumente während und nach der Eignungsabklärung

2.3 Gültigkeit, Nach- und Wiederholung, Rekurs, Gebühren

2.3.1 Gültigkeit

Eine bestandene Eignungsabklärung behält ihre Gültigkeit für 3 Jahre.

2.3.2 Nachholungsmöglichkeit bei Verhinderung 

Sind die Kandidat:innen während des Verfahrens verhindert und können Termine nicht wahrnehmen, haben sie dies schriftlich der Hochschuladministration unverzüglich und vor dem Termin zu melden. Als zulässige wichtige Verhinderungsgründe gelten insbesondere Unfall, Krankheit, die Wahrnehmung von nicht delegierbaren Familienpflichten, Verweigerung von Urlaub im Militär, Zivildienst oder Zivilschutz. Entsprechende Atteste sind unmittelbar, d.h. innerhalb von drei Werktagen nach der Meldung bei der Hochschuladministration einzureichen. Es ist ein Reservetermin für die Wiederholung vorgesehen und wird zugewiesen.

2.3.3 Wiederholungsmöglichkeit bei Nichtbestehen

Fällt die Eignungsabklärung ungenügend aus, kann sie einmal wiederholt werden, frühestens im kommenden Studienjahr zu den regulären Terminen. Die Kandidat:innen müssen sich neu für das Studium anmelden.

Bei Wiederholung der Eignungsabklärung ist auf ein gesondertes Verfahren, mit einem besonderen Fokus auf die letzte Absagebegründung und auf eine Durchführung durch andere FD und GA zu achten.

2.4 Entscheid und Rekurs

  • (a) Der Prüfungsbericht enthält die Informationen zum Bestehen oder nicht Bestehen der Eignungsabklärung und wird den Kandidat:innen mit einer Rechtsmittelbelehrung (30 Tage Frist) mitgeteilt
  • (b) Bei einem Rekurs kann die EA erst beim nächsten Durchgang absolviert werden

2.5 Gebühren

Die Kosten für die Eignungsabklärung betragen CHF 200.-.

2.6 Abmeldung

Bei zulässigen wichtigen Verhinderungsgründen insbesondere Unfall, Krankheit, die Wahrnehmung von nicht delegierbaren Familienpflichten, Verweigerung von Urlaub im Militär, Zivildienst oder Zivilschutz ist ein Reservetermin am Ende der Prüfungssession vorgesehen. Kann dieser Termin nicht wahrgenommen werden, müssen sich die Kandidat:innen neu anmelden.

Bei Abmeldungen aus den oben erwähnten zulässigen wichtigen Verhinderungsgründe, wird die Gebühr zurückerstattet. Erfolgt die Abmeldung nicht aufgrund dieser Verhinderungsgründen, wird die Gebühr nicht zurückerstattet.

3. Durchführung

3.1 Ablauf

Die Eignungsabklärung prüft die berufliche Eignung der Kandidat:innen und setzt sich aus nachfolgenden Phasen und Inhalten zusammen:

3.1.1 Phase 1: Textperzeption und -produktion

Die Kandidat:innen verfassen einen schriftlichen Text zu einer Fragestellung, die einen Bezug zur logopädischen Berufspraxis hat. Dieser Text wird im Anschluss hinsichtlich sprachlicher, orthografischer und logischer Kriterien ausgewertet.

3.1.2 Phase 2: Eignungsgespräch und Sprachkompetenz

Die Einzelprüfung umfasst einen Gesprächsteil und einen Teil zur Überprüfung von Sprech- Sprachkompetenz. Das Ziel des Eignungsgesprächs ist die Einschätzung der Berufsmotivation und der Kommunikationsfähigkeit. Die Abklärung der Sprachkompetenz umfasst Aufgaben auf verschiedenen sprachlichen Ebenen, u.a. das Lesen (Vorlesen) und Verständnis eines Textes.

3.1.3 Phase 3: Kommunikation in der Gruppensituation

Im Rahmen der Eignungsabklärung lösen die Kandidat:innen eine Aufgabe in einer Kleingruppe. Hier werden Aspekte der verbalen und nonverbalen Kommunikation erhoben und ausgewertet. Die Eignungsabklärung wird mit einem Reflexionsteil der Kandidat:innen und Informationen administrativer Art beendet.

3.2 Geheimhaltungs- und Verpflichtungserklärung

Die Unterlagen zur Eignungsabklärung sind Eigentum der Interkantonalen Hochschule für Heilpädagogik Zürich, somit unterzeichnen alle Teilnehmenden und Prüfenden eine Geheimhaltungs- und Verpflichtungserklärung. Diese verpflichtet sie dazu, Informationen zu Aufgabenstellungen, Aufgabenlösungen und Filminhalt vertraulich zu behandeln und diese nicht anderen Teilnehmenden oder Dritten bekanntzugeben.

3.3 Durchführungsvariante Eignungsabklärung

Falls die Durchführung nicht vor Ort, sondern online durchgeführt werden muss, gilt Folgendes:

  • Die Kandidat:innen erhalten vorab die benötigten Informationen zur EA.
  • Die Kandidat:innen erhalten schriftlich eine Einladung zu folgenden Terminen: Techniktest zur EA; Schriftlicher Teil EA; Mündlicher Teil EA
  • Die Termine sind verpflichtend für die Kandidat:innen.

Die Kandidat:innen müssen folgende Voraussetzungen bei einer Onlinedurchführung mitbringen:

  • Medienkompetenz
  • Laptop oder PC mit Kamera, Audio und Tastatur
  • Headset mit Bügel o.ä.
  • Aktuelles Betriebssystem
  • Stabiler Zugang zum Internet
  • Zugang zu Teams oder Zoom
  • Edu ID für den Zugang zu Ilias
  • Ruhiger und heller Arbeitsort während der Prüfung
  • Ausweis zur Identifizierung

Falls technische Probleme auftreten, werden diese im Protokoll mit den genauen Zeitangaben dokumentiert und die Betroffenen können an einem im Voraus gesetzten Ersatztermin nochmals antreten.

Die Geheimhaltungs- und Verpflichtungserklärung wird ergänzt mit einer Erklärung, dass keine eigenen Ton- und Videoaufnahmen der Inhalte und der Eignungsabklärung erstellen sowie alle Aufgabenstellungen selbstständig lösen ohne Hilfe Dritter.

4. Bewertung

Die Fachdozent:innen und Gutachter:innen füllen ihre Bewertungen anhand von Kriterien in einem Bewertungsprotokoll aus. Es gibt die Kategorien u.a. erfüllt/nicht erfüllt oder unauffällig/auffällig, die mit + oder - bewertet werden.

Die Bewertung basiert auf einer Quantifizierung, indem die Punkte der einzelnen Prüfungsaufgaben addiert werden. Die maximale Punkteanzahl beträgt 20 Punkte. Ab 16 Punkten gilt eine Kandidatin/ein Kandidat als empfohlen, wobei max. zwei Minuspunkten in den sprachlichen und keine Minuspunkte im psychologischen Bereich vorhanden sein dürfen. Bei weniger als 16 Punkten ist die Eignung nicht gegeben.

Die Kandidat:innen erhalten vor der Eignungsabklärung Informationen zu den übergeordneten Bewertungskriterien.

Empfehlungen und Begründungen für das Nichtbestehen werden im Bewertungsprotokoll festgehalten.

Es wird den Kandidat:innen keine Einsicht in die Prüfungsunterlagen gegeben, aber den Kandidat:innen, die nicht empfohlen sind, wird eine Rückmeldung in Form eines Gesprächs angeboten.

April 2022, Änderungen vorbehalten

Ausführungsbestimmungen: Termine Wiederholung Leistungsbewertungen (§ 52 Abs. 2 StuPO LOG)

Diese Ausführungsbestimmungen regeln die Modalitäten Wiederholung von Leistungsbewertungen nach § 52 Abs. 2 StuPO LOG.

Wiederholung von Leistungsnachweisen

Der zuständige Dozierende plant in Absprache mit dem Studierenden die Wiederholung des Leistungsnachweises und informiert die Studiengangsleitung.

Wiederholung Prüfungen

Der/die zuständige Modulverantwortliche plant in Absprache mit dem Studierenden die Wiederholung der Prüfung und informiert die Studiengangsleitung. Im Falle einer Wiederholung dürfen die Studierenden die nichtbestandene Prüfung oder den nichtbestandenen Leistungsnachweis einsehen.

26.02.2020, Änderungen vorbehalten