Anrechnung bereits erbrachter Leistungen

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Haben Sie bereits Studien- und Bildungsleistungen erbracht? Diese können Sie unter bestimmten Voraussetzungen für Ihr aktuelles Studium anrechnen lassen.

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Voraussetzungen

Grundsätzlich richten sich Anrechnungen von Vorleistungen nach folgenden Prinzipien:

  • Relevanz für den Studiengang (inhaltliche Ebene)
  • Äquivalenz (gleiche Bildungsstufe, Anzahl ECTS)

Eine Anrechnung ist sowohl möglich, wenn bereits ein Studienabschluss erworben wurde, als auch, wenn Studienleistungen ohne Abschluss erbracht wurden, sofern für diese ein Leistungsnachweis vorliegt.

Die Prüfung der Anträge erfolgt erst nach einer Studienplatzzusage. Für die Einreichung gilt die mit der Studienplatzzusage kommunizierte Frist. Vorgängige Prüfungen sind nicht möglich.

Die Bearbeitungsgebühr wird gemäss dem Reglement über Studiengelder und Gebühren in der Rechtssammlung erhoben.

Anrechenbare Leistungen

Studienleistungen

Studienleistungen aus einem früheren Studium, die mindestens auf der entsprechenden Studienstufe (Bachelorstufe, Masterstufe) erbracht worden sind und für die eine Anrechnung beantragt wird, werden angerechnet, sofern: 

  • sie für die Erlangung des Diploms relevant sind und bezüglich ihrer Inhalte und Zielsetzungen als gleichwertig zu den im betreffenden Studiengang der HfH geforderten Leistungen erachtet werden;
  • ein detaillierter Nachweis für die Erbringung der anzurechnenden Leistung vorliegt

Bildungsleistungen

Bildungsleistungen umfassen nicht-formale Leistungen (Weiterbildung) und informelle Leistungen (validierte Berufspraxis), die ausserhalb eines Hochschulstudiums erworben wurden und einen inhaltlichen Bezug zum angestrebten Studiengang aufweisen. 

Die Anrechnung von nicht-formalen und informellen Bildungsleistungen ist möglich, sofern: 

  • sie für die Erlangung des Diploms relevant sind und bezüglich ihrer Inhalte und Zielsetzungen als gleichwertig zu den im betreffenden Studiengang der HfH geforderten Leistungen erachtet werden;
  • ein detaillierter Nachweis für die Erbringung der anzurechnenden Leistung vorliegt. 

Auf Tertiärstufe erworbene nicht-formale Bildungsleistungen können, wo diese anwendbar sind, gemäss den Reglementen der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und -direktoren (EDK) in einem Umfang von maximal 30 ECTS-Kreditpunkten angerechnet werden. Weiterbildungen auf Tertiärstufe umfassen Nachdiplomkurse (NDK), Nachdiplomstudien (NDS), Certificate of Advanced Studies (CAS) und Master of Advanced Studies (MAS).

Anrechnung

Anrechnung an Bachelor Logopädie und Psychomotoriktherapie

Wenn Sie über einen Bachelor- oder Masterabschluss in einem fachnahen Bereich verfügen, haben Sie die Möglichkeit einer Pauschalanrechnung bis max. 40 ECTS (Bachelor Logopädie) und bis max. 60 ECTS (Bachelor Psychomotoriktherapie). Eine Übersicht der fachnahen Bereiche finden Sie in den Richtlinien.

Zusätzlich zur Pauschalanrechnung ist auch eine individuelle Anrechnung bereits erbrachter Leistungen möglich, sofern diese die Voraussetzungen erfüllen.

Anrechnung an Master Schulische Heilpädagogik und Heilpädagogische Früherziehung

Die HfH erhält einige Anfragen zu diesem Thema. In der Vergangenheit wurden teilweise Studienleistungen aus Bachelorstudiengängen anderer Pädagogischer Hochschulen (namentlich PHZH, PH Thurgau und PH St. Gallen) an die Master Schulische Heilpädagogik und Master Heilpädagogische Früherziehung angerechnet.

Die aktuelle Rechtslage ist wie folgt (Stand Oktober 2023):

  • Die Anrechnung von Studienleistungen aus Bachelorstudiengängen an den Master Schulische Heilpädagogik oder Master Heilpädagogische Früherziehung ist nicht möglich.
  • Vereinbarungen, die in der Vergangenheit mit der PH Thurgau und der PH St. Gallen über Anrechnung von Leistungen aus einem Bachelor an den Master Schulische Heilpädagogik oder Heilpädagogische Früherziehung bestanden, sind nicht mehr gültig.